Der Gesetzgeber hat zum 23.12.2020 die Aufteilung der Maklerprovision in den §656a bis §656d BGB neu geregelt. Hiernach soll die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Dies gilt allerdings nur für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser.

Dies gilt nicht für Zwei- und Mehrfamilienhäuser, nicht für Grundstücke, nicht für Wochenendhäuser und auch nicht für Gewerbeobjekte.